Welche der vier Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO dein Unternehmen wirklich trifft.
Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. In vielen Unternehmen ist daraus die Frage geworden, ob jetzt jedes KI-Bild und jeder KI-Text gekennzeichnet werden muss. Artikel 50 enthält vier Transparenzpflichten mit zwei unterschiedlichen Adressaten: zwei treffen Anbieter von KI-Systemen, zwei treffen Betreiber. Dieser Artikel ordnet die Absätze ihren Adressaten zu und zeigt, was daraus praktisch folgt.
Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. In vielen Unternehmen ist daraus die Frage geworden: Müssen wir jetzt jedes KI-Bild und jeden KI-Text kennzeichnen?
Nein. Artikel 50 enthält vier Transparenzpflichten mit zwei unterschiedlichen Adressaten. Zwei davon treffen Anbieter von KI-Systemen, zwei treffen Betreiber. Die meisten kleinen und mittleren Unternehmen sind Betreiber. Für sie reduziert sich Artikel 50 auf zwei Pflichten, und beide sind enger gefasst, als die Schlagzeilen nahelegen.
Dieser Artikel ordnet die vier Absätze ihren Adressaten zu und zeigt, was daraus praktisch folgt.
Die KI-Verordnung unterscheidet konsequent zwischen Anbieter (wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt) und Betreiber (wer ein KI-System beruflich einsetzt). Artikel 50 folgt dieser Trennung.
Diese Zuordnung erklärt, warum ein Großteil der Diskussion an KMU vorbeigeht. Die Debatte um Wasserzeichen und maschinenlesbare Markierung betrifft Absatz 2. Das ist eine Anbieterpflicht. Wenn du ChatGPT, Copilot oder ein Bildtool nutzt, muss dein Anbieter das lösen, nicht du.
Dasselbe gilt für die viel zitierte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Sie gilt ausschließlich für Anbieter, deren Systeme vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren. Betreiberpflichten gelten ohne Schonfrist, seit dem 2. August.
Eine Einschränkung gehört dazu. Die Rollen sind nicht in Stein gemeißelt. Nach Artikel 25 der KI-Verordnung kannst du zum Anbieter werden, wenn du ein KI-System unter deinem eigenen Namen oder deiner eigenen Marke bereitstellst oder seine Zweckbestimmung wesentlich veränderst.
Praktisches Beispiel: Du bindest einen Chatbot-Baukasten auf deiner Website ein, benennst ihn nach deinem Unternehmen und bietest ihn deinen Kunden an. Ob du damit zum Anbieter wirst, hängt vom Einzelfall ab. Diese Abgrenzung ist ein echter Graubereich und in der Auslegung noch nicht durchentschieden.
Pragmatisch: Sorge dafür, dass der Hinweis auf die KI-Interaktion sichtbar ist, unabhängig davon, wer formal zuständig ist. Das kostet dich einen Satz und erspart die Zuständigkeitsdiskussion.
Für die meisten Unternehmen reduziert sich die Umsetzung auf drei Prüfungen.
Erstens: Chatbot und Sprachassistent. Läuft auf deiner Website oder in deinem Support ein KI-System, das direkt mit Menschen kommuniziert? Dann muss erkennbar sein, dass dort keine Person antwortet. Ein Satz im Chatfenster genügt, sofern er vor der ersten Eingabe sichtbar ist.
Zweitens: Deepfakes. Veröffentlichst du KI-generierte oder KI-bearbeitete Bilder, Videos oder Audioaufnahmen, die für echt gehalten werden können? Dann brauchen sie ein Label. Entscheidend ist das Täuschungspotential, nicht die Frage, ob KI im Spiel war.
Drittens: Emotionserkennung. Setzt du Systeme ein, die Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren? Das kommt in HR-Tools, Bewerbungsvideo-Analysen und manchen Callcenter-Lösungen vor. Betroffene Personen müssen darüber informiert werden. Dieser Absatz wird in der öffentlichen Diskussion fast durchgehend übersehen.
Für die Kennzeichnung hat die EU-Kommission am 10. Juni 2026 drei Symbole veröffentlicht: „AI“, „AI Generated“ und „AI Modified“. Die Nutzung ist freiwillig. Wer ein eigenes Label verwendet, muss im Zweifel nachweisen, dass es gleichwertig informiert.
Hier liegt das größte Missverständnis, und wir haben es in unserem Newsletter Anfang Juli selbst zu grob formuliert. Die Empfehlung lautete sinngemäß, zuerst alle KI-Bilder auf der Website zu kennzeichnen. Das greift zu weit.
Die finalen Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 legen den Deepfake-Begriff zwar weit aus, machen die Bewertung aber ausdrücklich kontextabhängig. Bei fiktionalen Darstellungen oder im offensichtlichen Werbekontext fehlt das Täuschungspotential. Die Kommission will erklärtermaßen vermeiden, dass durch Überkennzeichnung eine Gewöhnung eintritt und Labels ihre Warnfunktion verlieren.
Unsere eigene Praxis als Beispiel: Die Header-Bilder auf digimojo.de sind KI-generiert, aber als stilisierte Collagen erkennbar. Niemand hält sie für Fotos. Wir kennzeichnen sie nicht. Würden wir ein fotorealistisches Bild eines Serverraums oder eines Menschen veröffentlichen, sähe das anders aus.
Die Prüffrage lautet also nicht „War KI beteiligt?“, sondern „Könnte jemand das für eine Aufnahme der Realität halten?“
Bei Texten ist die Pflicht enger, als viele annehmen. Sie greift nur bei Texten, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Ein KI-gestütztes Angebot, eine Produktbeschreibung oder eine interne Mail fallen nicht darunter.
Hinzu kommt die redaktionelle Ausnahme: Wurde der Text von einem Menschen geprüft und trägt jemand die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Kennzeichnung. Für die meisten Unternehmensblogs löst das die Frage vollständig.
Bei den Stichtagen gilt eine Unterscheidung, die in der Praxis relevant wird. Bei Deepfakes zählt der Zeitpunkt der Erzeugung. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden, auch wenn du sie weiterverwendest. Bei KI-Texten zu öffentlich relevanten Themen zählt dagegen der Zeitpunkt der Veröffentlichung.
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Seit dem 29. Juli 2026 ist das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) in Kraft. Es benennt die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung. In vollharmonisierten Produktbereichen bleiben die bisherigen Fachaufsichtsbehörden zuständig, etwa die BaFin im Finanzsektor und die Landesmedienanstalten im Medienbereich.
Praktisch heißt das: Beschwerden über fehlende KI-Kennzeichnung landen bei der Bundesnetzagentur. Sie betreibt zusätzlich einen Service-Desk als erste Anlaufstelle für Unternehmen.
Ein freiwilliger Nachweisweg existiert ebenfalls. Der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content vom 10. Juni 2026 ist rechtlich unverbindlich. Die Leitlinien der Kommission bezeichnen ihn allerdings als derzeit einzigen unionsweit anerkannten praktischen Nachweisrahmen. Für größere Anbieter ist der Beitritt der sicherere Weg.
Artikel 50 verlangt keine flächendeckende Kennzeichnung von KI-Nutzung. Er verlangt Transparenz dort, wo Menschen über die Echtheit eines Inhalts oder über ihr Gegenüber getäuscht werden könnten.
Für ein Unternehmen mit 10 bis 250 Mitarbeitern sind das in der Regel drei Punkte: der Hinweis am Chatbot, ein Label an realistisch wirkenden KI-Bildern und die Prüfung, ob irgendwo Emotionserkennung im Einsatz ist. Das ist an einem Vormittag geklärt.
Der aufwendigere Teil kommt danach. Wer entscheidet künftig, ob ein Bild gekennzeichnet wird? Wo wird das dokumentiert? Diese Frage gehört in die KI-Nutzungsrichtlinie, nicht in eine einmalige Aufräumaktion.
Den größeren Zusammenhang findest du im Überblick zum EU AI Act. Wie sich die KI-Kompetenzpflicht durch den Digital Omnibus verändert hat, steht im Magazinbeitrag „Die KI-Kompetenzpflicht ist entschärft“. Zur datenschutzrechtlichen Seite der KI-Nutzung passt der Artikel zum AVV mit OpenAI und ChatGPT.
Wenn du das für dein Unternehmen einordnen lassen willst, findest du den größeren Rahmen auf unserer Seite zur KI-Compliance-Beratung.